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Präsentation einer Bankgarantie bei einer anderen als der ausstellenden Filiale (Schwestergesellschaft)

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 123 Heft 4 v. 1.4.1987

ABGB: § 880 a

IPRG § 38

Hat eine bestimmte Zweigniederlassung einer Bank die Garantie ausgefertigt, so ist die in dieser Urkunde bezeichnete Filiale ausschließlich in Anspruch zu nehmen; unabhängig von der rechtlichen Qualifikation sind andere Zweigniederlassungen oder Filialen oder Schwestergesellschaften nicht Empfangsboten oder gar Stellvertreter.

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