GrEStG § 3 Z 2
Wird ein Betrieb samt dazugehörender Grundstücke unentgeltlich übertragen, kommt die gem § 3 Z 2 GrEStG für Schenkungen vorgesehene Grunderwerbsteuerbefreiung nur in Betracht, wenn die übernommenen Betriebsschulden, soweit sie anteilig auf Grundstücke entfallen, geringer sind als der Einheitswert der Grundstücke.