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Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Umsatzsteuer und Alkoholabgabe

SteuerrechtErlassrandschauRdW 1987, 109 Heft 3 v. 1.3.1987

UStG: § 20 Abs 1

AlkAbgG: § 11 Abs 5

Ende November 1986 sind die erforderlichen Änderungen des automatisierten Verfahrens für die abweichenden Wirtschaftsjahre bei der Umsatzsteuer und Alkoholabgabe geschaffen worden. Ab sofort können daher Erklärungen (innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum), die Umsatzsteuer und Alkoholabgabe nach dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen abweichenden Wirtschaftsjahr zu ermitteln, bearbeitet und auf dem Abgabenkonto angemerkt werden.

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