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Zeitpunkt der Anschaffung

SteuerrechtErlassrandschauRdW 1987, 108 Heft 3 v. 1.3.1987

EStG: § 8, Abschn 55 Abs 1 EStR 1984

Das BMF hat mit Erl 24. 1. 1987, AÖF 62, im Abschn 55 Abs 1 EStR 1984 den vierten Unterabsatz wie folgt neu gefaßt:

„Anschaffungszeitpunkt ist jener Zeitpunkt, zu welchem das Wirtschaftsgut (durch ‚Lieferung‘) in die Verfügungsmacht des Unternehmers, also in sein wirtschaftliches Eigentum, übergeht; der Unternehmer muß das Wirtschaftsgut in diesem Zeitpunkt aktivieren. Eine Anschaffung und damit die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Investitionsbegünstigungen (vorzeitige Abschreibung, Investitionsfreibetrag, Investitionsprämie) kann somit schon zu einem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Wirtschaftsgut noch nicht körperlich in der (inländischen) Betriebsstätte des Unternehmers vorhanden ist. Die Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut kann der Unternehmer zB auch dadurch ausüben, daß er es zunächst anderswo so lange einstellen oder einlagern läßt, bis die für die Aufstellung des Wirtschaftsgutes in seiner inländischen Betriebsstätte benötigten Baulichkeiten fertiggestellt sind (vgl VwGH 3. 5. 1983, 827 14/0254). Eine Anschaffung setzt aber voraus, daß das anzuschaffende Wirtschaftsgut bereits in der entsprechenden Form existiert. Wurde bei vereinbarter Lieferung eines Milchtankwagens zunächst bloß der vorgesehene Tank ohne das dazu erforderliche Fahrgestell bereitgestellt, liegt keinesfalls bereits die Anschaffung des Tankwagens vor, selbst wenn der Tank in die Verfügungsmacht des Unternehmers übergegangen wäre; von den (Teil)Anschaffungskosten des Tanks kann daher keine vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden (VwGH 12. 2. 1965, 1790/64). Ist ein Wirtschaftsgut bereits in die Verfügungsmacht des Unternehmers übergegangen, dann wird eine vorzeitige Abschreibung auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Wirtschaftsgut niemals körperlich in die (inländische) Betriebsstätte aufgenommen wird, etwa weil es der Unternehmer zuvor wieder veräußert oder weil es am Transport in diese durch äußere Einwirkung physisch zerstört wird (VwGH 3. 5. 1983, 82/14/0254). Herstellungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Fertigstellung des Wirtschaftsgutes. Als angeschafft (hergestellt) ist ein Wirtschaftsgut auch dann anzusehen, wenn es zwar als solches schon existiert, zu seiner Inbetriebnahme aber noch Montagearbeiten oder dgl erforderlich sind.“

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