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Haftung der bevollmächtigten Interessenvertretung wegen verspäteter Kündigungsanfechtung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1987, 96 Heft 3 v. 1.3.1987

ABGB §§ 1002 ff

ArbVG § 107

Liegt das Verschulden des Bevollmächtigten in der Versäumung der für einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel gesetzlich vorgesehenen Frist, so ist das Verfahren hierüber (hier: beim Einigungsamt über die Kündigungsanfechtung) hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wobei die Beweislast hinsichtlich der Kausalität den Geschädigten trifft.

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