EStG § 23 Z 2
Wird der geschäftliche Erfolg eines Unternehmens nahezu ausschließlich durch die persönlichen Leistungen einer Person, nämlich des Ehegatten und Vaters der Kommanditisten bestimmt und war dieser vorher alleiniger Inhaber des Betriebes, so kann eine verdeckte Mitunternehmerschaft vorliegen.