EStG § 18 Abs 1 Z 3 lit b
Sonderausgaben sind nur solche Beträge, „die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden“. Sollen durch den abgeschlossenen Kaufvertrag die von der Baufirma errichteten Appartements schlüsselfertig übergeben werden, dann fallen beim Erwerber keine „Errichtungskosten“ an, sondern nur ein Kaufpreis zur „Erlangung“ der schlüsselfertig zu errichtenden Wohneinheiten.