EStG: §§ 33, 72, 73
Das BMF hat mit Erl 26. 11. 1986, AÖF 328, zu den Änderungen Stellung genommen:
1. Allgemeiner Absetzbetrag
Der allgemeine Absetzbetrag setzt sich ab 1987 aus dem Grundbetrag von 6.430 S und einem variablen Betrag bis zu 2.000 S (bei Einkommen bis zu 500.000 S) zusammen. Der variable Teil des Absetzbetrages kann bei der Lohnsteuer nur unter Zugrundelegung des im betreffenden Lohnzahlungszeitraumes erhaltenen Bezuges - hochgerechnet auf das Kalenderjahr - ermittelt werden. Eine Neuberechnung kann nur im Zuge der Veranlagung oder eines Jahresausgleiches erfolgen.