Die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben nach § 17 Abs 5 GebG die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Gegen diese Bestimmung sind nach der Aufhebung des § 20 Abs 6 GrEStG durch den VfGH (E 20. 6. 1986, G 229/85) ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken entstanden (vgl Arnold, ZGV 1986, 28).