IESG § 1 Abs 2 Z 3
Ansprüche auf Darlehensrückzahlung sind auch dann keine „sonstigen Ansprüche gegen den Arbeitgeber“ iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG, wenn die Darlehensbedingungen in einem Sachzusammenhang mit der konkreten Entfaltung der für das Arbeitsverhältnis typischen wechselseitigen Verpflichtungen,