I. Fragestellung
Eine Reihe von zahlenmäßig bedeutsamen Kollektivverträgen hat mit Wirksamkeit vom 1. 11. 1986 die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden abgesenkt. In mehr Betrieben als erwartet bestand die zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge gewordene Übung, während der (gesetzlich angeordneten) Ruhepausen das Entgelt weiter zu bezahlen. Als Verdeutlichung des damit auftretenden Problems möge folgendes Beispiel dienen: