WG: Art 10, 17, 92, 93
Auch bei Ausstellung des Wechsels in Italien können die vereinbarungswidrige Ausfüllung des Wechselblanketts sowie Verstöße gegen devisenrechtliche Bestimmungen Italiens dem Wechselnehmer nur dann eingewendet werden, wenn ihm beim Erwerb böser Glaube oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.