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Zufließen von „stehengelassenen“ Bezügen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1987, 29 Heft 1 v. 1.1.1987

EStG § 19 Abs 1

Auch das „Stehenlassen“ der Bezugsteile durch den Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers ist eine wirtschaftliche Verfügung über die Bezugsteile. Sie sind daher auch dann als zugeflossen zu behandeln, wenn sie noch nicht zur Auszahlung gelangt sind.

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