EStG § 16 Abs 1 Z 6
Erleidet ein Arbeitnehmer auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz einen Unfall und erhöhen sich deshalb im Folgejahr die Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung, so können diese Erhöhungsbeträge nicht neben den Pauschbeträgen als Werbungskosten geltend gemacht werden.