EO § 152
Vlbg GVG: §§ 3 Abs 3, 18
Das noch der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürftige Meistbot ist aufschiebend bedingt, und zwar auch dann, wenn dies im Beschluß über die Zuschlagserteilung nicht zum Ausdruck gebracht wird. Der „Ersteher“ ist daher noch nicht zur Berichtigung des noch gar nicht wirksamen Meistbotes verpflichtet; eine Wiederversteigerung kann nicht eingeleitet werden.