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Risikoausschluß bei Eingriffen von hoher Hand - Ausschluß bei „War risk“-Versicherung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 14 Heft 1 v. 1.1.1987

AÖB 1965: § 2 Abs 1 lit b

HGB §§ 629, 820

Bei der Ausschlußklausel des § 2 Abs 1 lit b der Allgemeinen Österreichischen Binnen-Transportversicherungsbestimmungen (AÖB) 1965 wegen Eingriffen von hoher Hand besteht - ebenso wie im Seehandelsrecht - keine Beschränkung auf die Fälle der Rechtmäßigkeit solcher Akte; selbst bei „War risk-Clauses“ sind derartige Eingriffe nicht versichert.

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