AÖB 1965: § 2 Abs 1 lit b
HGB §§ 629, 820
Bei der Ausschlußklausel des § 2 Abs 1 lit b der Allgemeinen Österreichischen Binnen-Transportversicherungsbestimmungen (AÖB) 1965 wegen Eingriffen von hoher Hand besteht - ebenso wie im Seehandelsrecht - keine Beschränkung auf die Fälle der Rechtmäßigkeit solcher Akte; selbst bei „War risk-Clauses“ sind derartige Eingriffe nicht versichert.