ABS: Art 12
Eine arglistige Täuschung iS des Art 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) ist auch dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einen vermeintlich oder tatsächlich berechtigten Anspruch mit dem Mittel der Täuschung durchsetzen oder die Schadensregulierung beschleunigen will; es genügt für die Leistungsfreiheit des Versicherers auch der bloße Versuch der Täuschung.