Probleme bei Erschöpfung der Versicherungssumme
erörtert Huber in VersR 1986, 851, wobei er näher auf den gesetzlich nicht geregelten Fall eingeht, daß die Versicherungssumme nach Befriedigung der bekannten Gläubiger nicht voll ausgeschöpft wurde, durch die Forderung eines später auftretenden Gläubigers aber überschritten würde. Entgegen der Ansicht von Prölss kommt Huber zum Ergebnis, daß dem „Nachzügler“ nur dann ein Anspruch auf Auszahlung der Quote, die er bei rechtzeitiger Geltendmachung gemäß § 156 Abs 3 VersVG erhalten hätte, zusteht, wenn der Versicherer bei Auszahlung an die befriedigten Gläubiger mit dieser Forderung in dem nunmehr geltend gemachten Ausmaß rechnen mußte. Der Versicherer müsse nämlich bereits dann eine Kürzung und Verteilung der Versicherungssumme vornehmen.