KStG § 22 Abs 2
1. Ist die Verteilung des Reingewinnes einer Kapitalgesellschaft einer besonderen Beschlußfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten und erfolgt diese nicht in dem dem betreffenden Wirtschaftsjahr unmittelbar folgenden Wirtschaftsjahr, dann führt dies zu einer späteren Gewinnausschüttung, nicht aber zu einer nachträglichen Gewinnausschüttung im Sinne des § 22 Abs 2 KStG.