Sowohl der Vortrag von Stoll im Rahmen der Betriebswirtschaftlichen Woche als auch der Beitrag von Doralt (der in RdW 10 b/1987 „Gedanken zur Steuerreform“ § 38 Abs 4 EStG nicht erwähnt hat) haben mich veranlaßt, darüber nachzudenken, ob eine Begünstigung bestimmter geistiger und literarischer Tätigkeiten von heute auf morgen gänzlich abgeschafft werden kann. Stoll meint, systembedingte Ausnahmebestimmungen seien notwendig, um die „unvermeidlich groben Strukturen der Primärtatbestände zu verfeinern“. Auch wenn ich mich dem Vorwurf der Befangenheit aussetzen muß (denn eine Abschaffung des § 38 Abs 4 EStG würde auch mich treffen) so möchte ich - vielleicht gerade deshalb - untersuchen, ob § 38 Abs 4 EStG eine solche systembedingte Ausnahmebestimmung ist.