Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung waren Anträge an das BMF nach § 48 BAO (Vermeidung der Doppelbesteuerung), nach § 44 Abs 2 BAO (Ausnahmegenehmigung für gemeinnützige Einrichtungen) und nach § 103 EStG (Zuzugsbegünstigung) gebührenpflichtig. Es handle sich nicht um Eingaben im Ermittlungsverfahren in Abgabensachen, daher sei die Befreiung nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG nicht anzuwenden.