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Anträge nach § 48 BAO, § 44 Abs 2 BAO und § 103 EStG gebührenfrei

SteuerrechtRdW 1987, 420 Heft 12 v. 1.12.1987

Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung waren Anträge an das BMF nach § 48 BAO (Vermeidung der Doppelbesteuerung), nach § 44 Abs 2 BAO (Ausnahmegenehmigung für gemeinnützige Einrichtungen) und nach § 103 EStG (Zuzugsbegünstigung) gebührenpflichtig. Es handle sich nicht um Eingaben im Ermittlungsverfahren in Abgabensachen, daher sei die Befreiung nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG nicht anzuwenden.

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