ABGB §§ 833 ff, 1188
Ist der Antragsteller bereits rechtskräftig dazu verhalten, den Zustand vor der von ihm in einer GesBR herbeigeführten wichtigen Veränderung herzustellen, kann er einen Antrag auf Genehmigung der Veränderung im außerstreitigen Verfahren auch noch nach Durchführung der Veränderung stellen.