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Nachträgliche Anrufung des Außerstreitrichters bei wichtiger Veränderung durch Gesellschafterbeschluß

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 409 Heft 12 v. 1.12.1987

ABGB §§ 833 ff, 1188

Ist der Antragsteller bereits rechtskräftig dazu verhalten, den Zustand vor der von ihm in einer GesBR herbeigeführten wichtigen Veränderung herzustellen, kann er einen Antrag auf Genehmigung der Veränderung im außerstreitigen Verfahren auch noch nach Durchführung der Veränderung stellen.

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