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Einwand der Scheingesellschaft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 408 Heft 12 v. 1.12.1987

HGB §§ 5, 15 Abs 2, 105, 123

Ist die Gründung einer KG unter einer aufschiebenden Bedingung vereinbart, die KG aber noch vor Eintritt dieser Bedingung in das Handelsregister eingetragen worden, liegt eine Scheingesellschaft vor. Dieser Einwand kann einem Dritten, der den wahren Sachverhalt kannte, entgegengehalten werden. Dem steht weder § 5 noch § 15 Abs 2 HGB entgegen.

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