HGB §§ 5, 15 Abs 2, 105, 123
Ist die Gründung einer KG unter einer aufschiebenden Bedingung vereinbart, die KG aber noch vor Eintritt dieser Bedingung in das Handelsregister eingetragen worden, liegt eine Scheingesellschaft vor. Dieser Einwand kann einem Dritten, der den wahren Sachverhalt kannte, entgegengehalten werden. Dem steht weder § 5 noch § 15 Abs 2 HGB entgegen.