MRG § 27
Wenn der Vermieter dem Mieter für die Aufgabe der Mietrechte etwas leistet, liegt keine verbotene Ablöse vor; dies gilt auch dann, wenn ein Dritter, der, ohne daß davon bei den Verhandlungen über die Ablöse die Rede war, Nachmieter wird, die vom Hauseigentümer zugesagte Leistung erbringt.