ABGB: § 864 a
Liegt die objektive Ungewöhnlichkeit einer Klausel nicht geradezu auf der Hand, bedarf es einer ausdrücklichen Einwendung und allenfalls auch eines Tatsachenvorbringens zur Beurteilung nach § 864 a ABGB. (Einschränkend zu 6 Ob 684/85 = RdW 1986, 334).