Vor einem Kaufhaus hatte sich folgender Unfall ereignet: Einige auf dem Parkplatz vor dem Geschäft von Kunden stehengelassene, ineinandergeschobene Einkaufswagen kamen auf der leicht abschüssigen Fläche ins Rollen und prallten gegen einen Pkw, der beschädigt wurde. Der Autobesitzer will den Geschäftsinhaber auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Letzterer ist sich keiner Schuld bewußt, weil er es kaum verhindern könne, daß Kunden mit Einkaufswagen auf den Gehsteig und auf den Parkplatz vor dem Kaufhaus fahren und diese dort stehenlassen; auch sei das Verkaufspersonal angewiesen, die Einkaufswagen jedenfalls in Stoßzeiten viertelstündlich einzusammeln. Es kann laufend beobachtet werden, daß vor Kaufhäusern auf Gehsteigen, Kundenparkplätzen und öffentlichen Abstellflächen - einzelne und ineinandergeschobene - Einkaufswagen, die von Kunden zurückgelassen wurden, herumstehen.