GebG: § 33 TP 5
Wird bei einem Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer für die ersten Jahre ein ermäßigter Mietzins und für die Zeit danach ein erhöhter Mietzins vereinbart, so ist der Gebührenbemessung nur der erhöhte Mietzins zugrunde zu legen (vgl VwGH 29. 4. 1985, 84/15/0184).