EStG § 47 Abs 3
BAO § 21 Abs 1
Es muß im Einzelfall untersucht werden, ob eine bestimmte Person selbständig oder unselbständig tätig ist. Der Hinweis, er handle sich um eine „typische Tätigkeit von Büroangestellten“, ist nicht ausreichend.
EStG § 47 Abs 3
BAO § 21 Abs 1
Es muß im Einzelfall untersucht werden, ob eine bestimmte Person selbständig oder unselbständig tätig ist. Der Hinweis, er handle sich um eine „typische Tätigkeit von Büroangestellten“, ist nicht ausreichend.