Aus § 42 Abs 1 ASVG ergibt sich unter anderem eine weitgefaßte Verpflichtung des Dienstgebers, den Versicherungsträgern auf Anfrage längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen. Auf diese Bestimmung stützen sich auch Pensionsversicherungsträger, wenn sie vom Dienstgeber Bestätigungen über das bestandene oder bestehende Dienstverhältnis einholen, die sie für die Beurteilung und Erledigung pensionsrechtlicher Fragen benötigen.