ABGB §§ 905, 1020
Grundsätzlich hat eine Bank den Widerruf des Überweisungsauftrages sofort und strikt zu beachten, es sei denn, das Geschäft ist seiner Natur nach nicht dringend, wie etwa die Auszahlung eines Bausparvertrages.
OGH 29. 4. 1987, 3 Ob 635/86