ABGB § 1364
§ 1364 zweiter Satz ABGB kann als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger zum Schutz des Bürgen auferlegten Sorgfaltspflicht verstanden werden, deren Verletzung der Bürge dem Gläubiger einwenden kann; der Gläubiger hat demnach alle Vorkehrungen zu treffen, um den Rückgriffsanspruch des Bürgen zu sichern.