ABGB §§ 877, 1053, 1063
Wer einen Kaufvertrag blanko als Verkäufer unterfertigt und aus der Hand gibt, muß sich den Erklärungsinhalt der vervollständigten Urkunde zurechnen lassen; der Käufer ist nicht zur Rückfrage verpflichtet.
ABGB §§ 877, 1053, 1063
Wer einen Kaufvertrag blanko als Verkäufer unterfertigt und aus der Hand gibt, muß sich den Erklärungsinhalt der vervollständigten Urkunde zurechnen lassen; der Käufer ist nicht zur Rückfrage verpflichtet.