EStG §§ 21, 23
Der Buschenschank stellt nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich einen unmittelbaren Bestandteil des Weinbaubetriebes dar. Werden dabei allerdings neben eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen - nach Maßgabe des § 30 Abs 9 bis 11 BewG - überwiegend zugekaufte Speisen und Getränke vertrieben, so nähert sich der Buschenschank einem gastgewerblichen Betrieb und wird daher zu einem eigenständigen Gewerbebetrieb.