EStG: § 34 Abs 2
Das BMF hat zur steuerlichen Wiederabsetzbarkeit dieser Aufwendungen mit Erl 2. 9. 1987, GZ 07 0807/1-IV/7/87, wie folgt Stellung genommen:
Die Aufhebung des § 34 Abs 2 zweiter Satz ist mit 6. 8. 1987 wirksam geworden. Zuwendungen ab dem 6. 8. 1987 sind auch dann absetzbar, wenn die Eheschließung im Zeitraum 1. 1. 1984 bis 5. 8. 1987 erfolgte. In diesen Fällen wird vom StPfl nachzuweisen sein, daß bisher keine Datation erfolgt ist.