ABGB: § 364 c
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 119, 120 Abs 1
Das im Grundbuch eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert nach stRsp auch die kridamäßige Versteigerung; der Masseverwalter kann daher die belastete Liegenschaft nur verwerten, wenn er einen im Rang dem Verbot vorgehenden Gläubiger iSd § 120 Abs 1 KO voll befriedigt und dessen Hypothek übernimmt oder wenn er die Zustimmung des Verbotsberechtigten erlangt. Ist dieser selbst in Konkurs, kann die Zustimmung zur Verwertung nicht von dessen Masseverwalter erteilt werden, da es sich nicht um ein verwertbares und der Exekution unterworfenes Vermögensrecht handelt und daher nicht in den Konkurs des Verbotsberechtigten fällt.