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Rückstellung für Ausbildungskosten von Lehrlingen?*)*)Vgl ausführlich auch: Mazal, Zur Rückstellungsfähigkeit von Kosten aus einem Lehrverhältnis, in: FJ 1986, 87 ff. Für die Zustimmung der Veröffentlichung einer Kurzfassung danke ich dem Herausgeber des Finanz-Journals, Herrn HR Hans Ostermann.

SteuerrechtWolfgang MazalRdW 1986, 255 Heft 8 v. 1.8.1986

Eine umfangreiche Diskussion in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigte sich in den vergangenen Jahren mit der Frage, ob die Bildung einer Rückstellung für Kosten aus einem Lehrverhältnis zulässig ist1)1)Vgl Albach, Steuerliche Erleichterungen für betriebliche Maßnahmen der Berufsausbildung? BB 1974, 1449 ff, insbes 1451 f; Thomas, Bedeutungswandel beim Rückstellungsbegriff? BB 1976, 1165 ff (im weiteren zitiert als: Thomas I); Risse, Bedeutungswandel beim Rückstellungsbegriff, BB 1976, 1549 ff; Thomas, Rückstellungen für Kosten der betrieblichen Berufsausbildung, BB 1977, 85 ff (im weiteren zitiert als: Thomas II); Geis, Rückstellungsfähigkeit von Ausbildungskosten, DB 1978, 409 ff; Brezing, Rückstellungsfähigkeit von Ausbildungskosten, DB 1978, 1303 f; Meilicke, Der Verpflichtungsüberschuß aus Arbeitsverträgen - Weiterer Nichtausweis in den Bilanzen und Vermögensaufstellungen der Unternehmen? DB 1978, 2481 ff; Fischer, Zur Rückstellung für schwebende Ausbildungsverträge, DB 1980, 169 ff; Scheidle/Scheidle, Zur bilanziellen Behandlung von Ausbildungsverträgen, BB 1980, 719 ff; Schreiber/Rupp, Zur Zulässigkeit einer Rückstellung für schwebende Ausbildungsverträge in der Ertragsteuerbilanz, BB 1981, 92 ff.. Diese Frage ist wohl primär für die Bilanzierungspraxis von Betrieben von Interesse, die Lehrlinge ausbilden2)2)Albach aaO (FN 1) schätzt, daß steuerliche Einmalrückstellungen für die Kosten der Berufsausbildung Steuerersparnisse in der Größenordnung von 3,2 bis 3,8 % der jährlichen Nettoausbildungskosten bewirken.; darüber hinaus birgt sie auch ein theoretisches Problem, das - soweit überblickt - in Österreich noch kaum Erörterung gefunden hat3)3)In Österreich hat sich bislang ausdrücklich nur Gassner mit dieser Frage auseinandergesetzt, in: Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanzen, ÖStZ 1978, 258 ff, insbes 265 f. Gassner hat ebendort die Rückstellungsfähigkeit von Ausbildungskosten ohne weiteres bejaht.: die Bilanzierung von Dauerschuldverhältnissen als schwebende Geschäfte. In diesem Beitrag möchte ich in kurzer Form meine Überlegungen zu dieser Problematik darlegen.

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