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§ 146 StGB als Schutzgesetz für den Nachmann des getäuschten Käufers

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 240 Heft 8 v. 1.8.1986

ABGB §§ 1295, 1311

StGB § 146

Um den Tatbestand des Betruges zu erfüllen reicht es aus, wenn der der angestrebten Bereicherung entsprechende (Vermögens-)Schaden - ursächlich bedingt durch das Verhalten des Getäuschten - bei irgendeiner Person entritt.

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