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Keine Arbeiterwohnstätte bei einer Nutzfläche von 130,31 m²

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1986, 228 Heft 7 v. 1.7.1986

GrEStG § 4 Abs 1 Z 2 lit a

Bei einer Arbeiterwohnstätte darf die Wohnnutzfläche 130 m2 nicht übersteigen; eine Wohnnutzfläche von 130,31 m2 ist daher befreiungsschädlich, auch wenn dies eine Härte darstellen mag.

VwGH 5. 9. 1985, 85/16/0042, 0043

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