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Schadenersatz bei Verstoß gegen Pflicht zur Androhung des kaufm Selbsthilfeverkaufes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 176 Heft 6 v. 1.6.1986

HGB § 371

BGB: § 1234

Bei einer Verletzung der Pflicht zur Androhung des Selbsthilfeverkaufes -§ 1234 BGB ist gem Art 8 Nr 14 EVHGB iVm § 371 Abs 2 HGB anzuwenden -besteht der zu ersetzende Schaden in der Höhe des vom Eigentümer erzielbaren Preises.

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