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OGH-Entscheidung zum Satellitenfernsehen

WirtschaftsrechtHanns F. HügelRdW 1986, 166 Heft 6 v. 1.6.1986

Als weltweit (!) erstes Höchstgericht hatte sich der OGH mit der urheberrechtlichen Einordnung des Satelliten-Fernsehens zu befassen. Der Streit ging um das in England hergestellte, von dort über den Fernmeldesatelliten ECS 1 nach Österreich übermittelte und hier von der Kabel-TV Wien mittels Kabel weitergeleitete Programm „Sky-Channel“. Hinsichtlich der im Rahmen der Programme enthaltenen Musikstücke (samt Texten) machte die AKM einen Eingriff in die von ihr verwalteten „kleinen“ Senderechte (§ 17 UrhG)1)1)Dazu allgemein Frotz - Hügel, Aspekte der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten am Beispiel der AKM, Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht (ÖSGRUM) Band 2 (1986) 26 ff. geltend und begehrte in der Form einer Stufenklage Rechnungslegung gemäß § 87 a UrhG und Zahlung eines angemessenen Entgelts gemäß § 86 UrhG. Demgegenüber vertrat die beklagte Kabel-TV Wien den Standpunkt, die Weiterleitung der über Satellit zugespielten Signale falle unter die für das Kabelfernsehen durch die UrhGNov 1980 eingeführte gesetzliche Lizenz des § 59a UrhG. Für den Fall des Obsiegens der Kabel-TV Wien war bereits am 7. 12. 1984 - also vor der gegenständlichen OGH-Entscheidung - im Rahmen des Gesamtvertrages zur Regelung der Kabelfernseh-Vergütung eine Erhöhung der Vergütung zur Weiterleitung von Satelliten-Programmen vorgesehen worden2)2)Abgedruckt in Medien + Recht 1985/1 Archiv 17.. Da der OGH der Klage der AKM nunmehr stattgegeben hat, ist diese Regelung gegenstandslos. In den neuen Verhandlungen zur Abgeltung der Musikrechte kommt der AKM aufgrund ihres - vom OGH im Ergebnis nunmehr bejahten - Verbotsrechtes naturgemäß eine erheblich stärkere Position zu.

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