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Keine Haftung des Geschäftsführers für die Vorsteuer-Berichtigung im Insolvenzverfahren

SteuerrechtRdW 1986, 158 Heft 5 v. 1.5.1986

Geht ein Unternehmen in Konkurs, und kann es deshalb die offenen Warenforderungen nicht mehr bezahlen, so kann der Lieferant der Ware (leistendes Unternehmen) die USt berichtigen. Denn die Leistung wurde - wie sich nachträglich herausstellt - unentgeltlich erbracht. Andererseits hat der Empfänger den bereits in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug an das FA zurück zuerstatten. Da der Leistungsempfänger aber in Konkurs gegangen ist, verbleibt dem FA aus dem Vorsteuer-Rückzahlungsanspruch bloß eine Konkursforderung. Die Mehrwertsteuer wirkt sich daher im Insolvenzfall massiv zuungunsten des Fiskus aus.

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