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§ 1 Abs 3 Z 4 IESG als verfassungswidrig aufgehoben

ArbeitsrechtRdW 1986, 119 Heft 4 v. 1.4.1986

Der VfGH hat kürzlich § 1 Abs 3 Z 4 IESG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben1)1)Erk v 15. 10. 1985, G 102/85, G 140-144/85, G 164/85, G 203, 204/85, G 206/85, G 208/85; Kundmachung in BGBl 1986/69. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. 9. 1986 in Kraft.. Nach dieser Bestimmung gebührt für nach Zeiträumen bemessene Ansprüche insoweit kein Insolvenz-Ausfallgeld, als der als Ausfallgeld begehrte Nettobetrag bei Fälligkeit die doppelte Höchstbeitragsgrundlage in der ASVG-Pensionsversicherung übersteigt2)2)Damit wird der auf die Zeiteinheit entfallende Betrag an Ausfallgeld begrenzt, wogegen es gleichgültig bleibt, welches Vielfache dieses Betrages ausständig ist oder zB als Abfertigung gebührt., sofern nicht nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung ein höherer Betrag gebührt. Hiedurch bleiben nach Auffassung des VfGH ausschließlich an Leistung, Umsatz oder Gewinn orientierte Entgelte oder Entgeltbestandteile unberücksichtigt. Ansprüche, die nur periodisch abgerechnet werden, seien offenkundig nicht erfaßt. Da es aber keine Gründe gebe, gerade solche Ansprüche von der Beschränkung auszunehmen und unbegrenzt zu sichern, sei die Regelung insofern unsachlich und gleichheitswidrig.

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