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Qualifikation einer zu Geschäftsräumen dazugemieteten Wohnung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 109 Heft 4 v. 1.4.1986

MRG §§ 12 Abs 3, 16 Abs 1 Z 1

Eine gemeinsam mit Geschäftsräumlichkeiten gemietete Wohnung ist in analoger Anwendung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG dann als Geschäftsraum iSd § 12 Abs 3 MRG anzusehen, wenn aus der Zweckbestimmung der Wohnung abzuleiten ist, daß die vertragliche Widmung der Mietgegenstände zu Geschäftszwecken deren vertragliche Widmung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt.

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