ABGB §§ 922, 932, 933
Beim erfolglosen Verbesserungsversuch muß die Aufhebung des Vertrags in der ab Kenntnis der Verbesserungsverweigerung bzw der Unbehebbarkeit des Mangels laufenden Gewährleistungsfrist begehrt werden. Trifft der Gläubiger Maßnahmen, die den unbehebbaren Mangel in anderer Weise ausgleichen sollen, so beginnt die Frist so lange nicht.