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Begriff der dauernden Beschäftigung; verhaltensbedingte Kündigung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1986, 90 Heft 3 v. 1.3.1986

ArbVG §§ 40 Abs 1, 105 Abs 3 Z 2 lit a

1. Der Begriff „dauernd“ iSd § 40 Abs 1 ArbVG bezieht sich nicht auf einzelne Arbeitnehmer, sondern auf die Zahl 5. Es ist daher irrelevant, ob die Mindestanzahl durch Stammarbeiter oder durch ständig wechselnde Arbeitnehmer gegeben ist; es genügt, wenn in diesem Sinne die Mindestbelegschaftsstärke während des größeren Teiles des Jahres erreicht wird.

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