Eine betriebliche Tätigkeit ist nur dann einkommensteuerbar, wenn eine Mehrung des Betriebsvermögens (= Erwirtschaftung eines betrieblichen Totalgewinnes) angestrebt wird. Als Totalgewinn wird allgemein die nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Betriebsvermögensmehrung - von der Gründung bis zur Veräußerung (Aufgabe, Liquidation) des Betriebes - angesehen (BFH 25. 6. 1984, BStBl II 1984, 766). Erforderlich für die steuerliche Anerkennung ist damit ein positiver steuerlicher Vermögenssaldo, Steuerspareffekte sind nicht zu berücksichtigen (dagegen Littich, FJ 1985, 199 ff, Gassner, RdW 1985, 24).