ArbVG §§ 8 Z 1, 12 Abs 1
Die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages treten zwar auch für nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, jedoch gilt dies nicht analog für Arbeitgeber-Außenseiter.
ArbVG §§ 8 Z 1, 12 Abs 1
Die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages treten zwar auch für nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, jedoch gilt dies nicht analog für Arbeitgeber-Außenseiter.